§ 7 Beschwerdestelle, Beschwerdeverfahren, Ombudsstelle

Beitrag
(1) Jeder Betroffene hat das Recht, sich mit einer Beschwerde an folgende innerbetriebliche Beschwerdestellen zu wenden, wenn ein Vorgesetzter, ein anderer Beschäftigter der CFG oder externer Dritter aus seiner Sicht gegen die Grundsätze dieser Betriebsvereinbarung verstößt:
 
·        die eigene Führungskraft,
·        eine andere Führungskraft,
·        die Personalabteilung,
·        die Personalvertretung, oder
·        die externe Ombudsstelle (§ 8 Abs. 4).
 
(2) Die Beschwerden werden grundsätzlich streng vertraulich behandelt, sofern der Beschwerdeführer nicht mit einer Offenlegung einverstanden ist oder seitens der CFG eine Verpflichtung zur Anzeige nach dem Strafgesetzbuch besteht. Die Betroffenen werden unter Wahrung strengster Diskretion unterstützt und beraten. Ist es ihr erklärter Wille, dass über beratende Gespräche hinaus weitere Schritte unternommen werden, so werden diese mit ihnen vereinbart und abgestimmt. Die Betroffenen sind Dritten gegenüber nicht zur Verschwiegenheit verpflichtet. Die Beteiligungsrechte der Personalvertretung, insbesondere bei Gesprächen mit dem Betroffenen, bleiben unberührt. 

(3) Der Adressat der Beschwerde hat mit dem Beschwerdeführer zu klären, ob es dieser mit der Beschwerde um
·        eine reine Information des Adressaten,
·        eine Beratung des Beschwerdeführers durch den Adressaten,
·        eine Klärung und Abhilfe der Beschwerde durch den Adressaten oder
·        eine Untersuchung und Abhilfe durch den Arbeitgeber unter Einbeziehung der Arbeitsgruppe (§ 8)
geht und in Absprache mit dem Beschwerdeführer entsprechend vorzugehen. 

(4) Ist der Beschwerdeführer mit der Art und Weise der Behandlung seiner Beschwerde nicht einverstanden, hat er die Möglichkeit, sich direkt an die interne Arbeitsgruppe (§ 8) zu wenden. Die Arbeitsgruppe wird entweder durch den Beschwerdeführer selbst oder auf Wunsch des Beschwerdeführers durch den Adressaten der Beschwerde über die Beschwerde informiert. 

(5) In den Fällen des Abs. (4) ist die Arbeitsgruppe über den aktuellen Stand der Untersuchung regelmäßig zu informieren. Sie hat bei Einverständnis des Mitarbeiters das Recht, an Untersuchungsgesprächen teilzunehmen. Die Arbeitsgruppe ist berechtigt, jederzeit Empfehlungen zum Gang des Verfahrens und zu ggf. zu ergreifenden Maßnahmen abzugeben. Ist die Arbeitsgruppe mit der Art und Weise der Behandlung der Beschwerde nicht einverstanden, so ist auf ihren Antrag die jeweils nächsthöhere Hierarchieebene des Arbeitgebers, ggf. die Geschäftsführung, an der weiteren Untersuchung zu beteiligen. 
 
(6) Dem Beschwerdeführer, dem Beschuldigten und etwaigen Zeugen wird im Rahmen der Untersuchung deutlich gemacht, dass ihre Aussage Teil einer formalen Untersuchung ist und daher ehrlich, vollständig und zutreffend sein muss. Aussagen und Aufzeichnungen werden vertraulich behandelt, soweit es nicht im Rahmen der Untersuchung erforderlich ist, sie anderen in die Beschwerde einbezogene Personen bekannt zu machen. Wünscht ein Zeuge oder Beschwerdeführer Anonymität, so kann diese im Einzelfall in Betracht gezogen, jedoch nicht garantiert werden, wenn dies dem Zweck der Untersuchung zuwiderliefe.

(7) Im Rahmen einer Untersuchung nach dieser Vereinbarung werden Gespräche ausschließlich in deutscher Sprache geführt. Auch die übrige Korrespondenz mit den Beschäftigten erfolgt ausschließlich auf Deutsch.
Dieser Artikel wurde von Condor Flugdienst GmbH erstellt und zuletzt am aktualisiert.
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