§ 4 Aufklärung und Prävention

Beitrag
(1)   Im Interesse einer umfassenden Information und Aufklärung innerhalb der Belegschaft werden die maßgeblichen Informationen aus dieser Betriebsvereinbarung allen Beschäftigten in einer schriftlichen Handreichung zugänglich gemacht, die die Betriebsparteien untereinander abstimmen. Die Bekanntmachung hat durch Veröffentlichung im Intranet und eine entsprechende Broschüre zu erfolgen. 
 
(2)   Im Flugbetrieb der CFG werden in regelmäßigen Abständen Aufklärungskampagnen über die Bedeutung, Erscheinungsformen und Auswirkungen von Diskriminierung, Mobbing und sexueller Belästigung am Arbeitsplatz gemeinsam durch den Arbeitgeber und die PV durchgeführt. Dabei wird auch über die Möglichkeiten der Abhilfe und Beratung sowie die den Beschäftigten zustehenden Rechte nach dieser Betriebsvereinbarung und den gesetzlichen Vorschriften informiert. 
 
(3)   Alle Mitarbeiter und Führungskräfte werden darüber hinaus zu der Thematik des kollegialen Verhaltens am Arbeitsplatz sensibilisiert, z.B. durch:
-        Informationsveranstaltungen
-        Veröffentlichungen im Intranet
-        Vorträge auf Personal-/Abteilungs-/Betriebsversammlungen
-        Einzelaktionen, bspw. zu besonderen Anlässen

Hinsichtlich derartiger Maßnahmen wird die PV durch den Arbeitgeber jeweils rechtzeitig informiert und im Rahmen ihrer Mitbestimmungsrechte beteiligt.
Dieser Artikel wurde von Condor Flugdienst GmbH erstellt und zuletzt am aktualisiert.
Condor Flugdienst GmbH

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