§ 8 Betriebsinterne Arbeitsgruppe, externe Ombudsstelle
Beitrag(1) Es wird eine betriebsinterne Arbeitsgruppe als ständige Einrichtung errichtet, die folgende Aufgaben hat:
· Bestandsaufnahme des kollegialen Verhaltens am Arbeitsplatz;
· Steuerung von Präventionsmaßnahmen;
· Steuerung der Kommunikations- und Aufklärungskampagnen;
· Steuerung der Schulungen;
· Kontrollorgan im Beschwerdeverfahren gemäß dieser Betriebsvereinbarung;
· Unterstützung bei einer Schlichtung;
· Leitung des Schlichtungsverfahrens.
(2) Die betriebsinterne Arbeitsgruppe ist mit insgesamt vier geschulten Mitgliedern besetzt von denen zwei Mitglieder aus der Personalvertretung (je eines aus Cockpit und Kabine) und zwei Mitglieder arbeitgeberseitig (je einer vom Kabinendienst und der Flotte) besetzt sind. Sie trifft ihre Entscheidungen mehrheitlich und hat keine disziplinarische Kompetenz. Den Vorsitz übernimmt im halbjährlichen Wechsel ein Vertreter des Arbeitgebers bzw. ein Vertreter der Personalvertretung.
(3) Die betriebsinterne Arbeitsgruppe kann bei Notwendigkeit einen externen Berater hinzuziehen, über dessen Person sich die Betriebspartner zuvor einigen. Dieser muss über ausgewiesene Qualifikation und Erfahrung im Bereich Mediation, Schlichtung und Konfliktlösung verfügen.
(4) Neben den innerbetrieblichen Beschwerdestellen (§ 7 Abs. 1) steht den Arbeitnehmern für ihre Beschwerde auch eine fachlich geeignete externe Ombudsstelle zur Verfügung, auf die sich die Betriebsparteien einigen werden. Dieser gegenüber kann die Beschwerde auch anonym eingelegt werden. Der Arbeitgeber wird den Arbeitnehmern die Kontaktdaten dieser Ombudsstelle in der Handreichung gemäß § 4 Abs. 1 bekannt geben. Über die Entgegennahme von Beschwerden hinaus kann die Ombudsstelle von der Arbeitsgruppe oder dem Arbeitgeber bei Beschwerden beratend hinzugezogen werden, mit weiteren Ermittlungen oder der Leitung eines etwaigen Mediations- oder Schlichtungsverfahrens beauftragt werden. Auf die Benennung einer Ombudsstelle und Regelungen zu ihrer Arbeitsweise werden sich die Betriebsparteien einigen.
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